Kategorie: Urteile
Gericht muss vorsätzliches Rasen beweisen können

Auch wenn ein Verkehrsschild gut sichtbar ist, könnte der Autofahrer es übersehen haben.
Ist unklar, ob ein Autofahrer absichtlich die vorgeschrieben Geschwindigkeit überschritten hat, kommt eine Fahrlässigkeitstat in Betracht.
Geschwindigkeit: Ein Gericht muss feststellen, ob ein Verkehrssünder tatsächlich zu schnell gefahren ist. Dazu ist es nicht ausreichend, dass rechts und links der Straße deutlich Verkehrsschilder mit den Geschwindigkeitsbeschränkungen stehen.
Das Vorhandensein dieser Schilder allein bedeutet nämlich nicht, dass der Fahrer sie tatsächlich auch gesehen hat. Das ist aber erforderlich für den Vorwurf einer Vorsatztat, andernfalls kann eine Fahrlässigkeitstat in Betracht kommen.
Auch der Umstand, dass der Fahrer auf einer Bundesstraße statt der erlaubten 100km/h mit 113km/h unterwegs war, rechtfertigt es nicht, ihm eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen, wenn er mit gleicher Geschwindigkeit durch eine 70er Zone fährt. Vielmehr muss deutlich werden, dass er wusste, dass er 43km/h zu schnell gefahren ist.
§ Oberlandesgericht Stuttgart Aktenzeichen 1Ss 53/10


